Sind Mangel sowie form- und fristgerechte Rüge erstellt und damit die Voraussetzungen für eine kaufrechtliche Gewährleistung – gewöhnlich – gegeben, stehen dem Käufer die Rechte auf Wandelung (Art. 205 und 207 ff. OR), Minderung (Art. 205 OR) und Ersatz des Mangelfolgeschadens (Art. 208 Abs. 2 und 3 bzw. Art. 97 OR) zu. Beruft sich der Käufer wirksam auf das Recht zur Minderung, führt dies zu einer Herabsetzung des Kaufpreises.57 Diese erfolgt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach der relativen Methode.58