Dabei muss zum Ausdruck kommen, inwieweit die Sache den vertraglich zugesicherten oder vorausgesetzten Eigenschaften nicht entspricht und dass der Käufer den Verkäufer dafür haftbar machen will.52 Eine allgemeine Unzufriedenheitsäusserung genügt nicht.53 Mängel sind nach deren Entdeckung sofort, d.h. rechtsprechungsgemäss innert weniger Tage, zu rügen.54 Als Zeitpunkt der Entdeckung gilt die zweifelsfreie Feststellung und damit die sichere Erkenntnis.55