197 Abs. 1 OR). Sowohl das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft als auch Fehler (im Sinne von körperlichen, rechtlichen o- der wirtschaftlichen Mängeln) werden dabei unter dem Oberbegriff des Sachmangels zusammengefasst.43 Neben einem Sachmangel setzt eine kaufrechtliche Gewährleistungspflicht gemäss Art. 201 OR zudem dessen form- und fristgerechte Rüge voraus.