7.1.2. Klägerin Die Klägerin behauptet, die F. AG habe genau das Bestellte, nämlich insbesondere Pouletschenkelwurstfleisch sowie Pouletbrustabschnitte, geliefert (Replik Rz. 13 ff. und 23 f.). Ob diese Pouletfleischprodukte für die Kebabproduktion geeignet waren, habe diese jedoch weder wissen können noch müssen (Replik Rz. 24). Sie bestreitet deshalb, dass die Lieferungen der F. AG zu fetthaltig und in diesem Sinne mangelhaft gewesen wären