Damit seien diese nicht zum bekanntermassen vorausgesetzten Gebrauch – der Produktion von Dönerspezialitäten – tauglich gewesen und hätten nicht der vertraglich vereinbarten Qualität entsprochen (Antwort Rz. 65). Beim übermässigen Fettanteil handle es sich um einen körperlichen Mangel der Kaufsache (Antwort Rz. 65).