Die Beklagte behauptet, sie habe bei der Verarbeitung des gelieferten Pouletfleischs zu ihren Kebabspezialitäten sowie nach deren Auslieferung an die Kunden festgestellt, dass die Lieferungen der F. AG überwiegend aus Fett bestanden hätten (Antwort Rz. 25). Damit seien diese nicht zum bekanntermassen vorausgesetzten Gebrauch – der Produktion von Dönerspezialitäten – tauglich gewesen und hätten nicht der vertraglich vereinbarten Qualität entsprochen (Antwort Rz. 65).