Die Klägerin konnte somit nicht in eigenem Namen mahnen, sondern allenfalls als Stellvertreterin der F. AG.41 Gemäss Art. 32 Abs. 2 OR musste für die Beklagte also mindestens erkennbar sein, dass die Klägerin nicht für sich, sondern für die F. AG handeln wollte. In der Zahlungsaufforderung vom 1. August 2018 (KB 35) bezeichnete die Klägerin jedoch ausdrücklich sich selbst als die neue Gläubigerin. Zudem wurde nicht die F. AG, sondern die unbeteiligte M. SA als bisherige Gläubigerin aufgeführt.