Zu prüfen bleibt, ob die von der Klägerin an die Beklagte gerichtete Zahlungsaufforderung vom 1. August 2018 (KB 35) als Mahnung für die restlichen Beträge von insgesamt Fr. 22'294.74 anzusehen ist. Die Klägerin anerkennt, dass zu diesem Zeitpunkt nicht sie selber, sondern immer noch die F. AG Gläubigerin war, da eine formgültige Zession erst am 22. November 2019 erfolgte (Replik Rz. 46; KB 36). Die Klägerin konnte somit nicht in eigenem Namen mahnen, sondern allenfalls als Stellvertreterin der F. AG.41 Gemäss Art.