Da durch eine Mahnung die Verfallzeit, d.h. der Zeitpunkt, zu dem die geschuldete Leistung vorgenommen werden muss, fixiert wird, ändern weitere nach dessen Eintritt ausgesprochene Leistungsaufforderungen des Gläubigers am Verzugsbeginn nichts mehr.39 Die in der Praxis üblichen weiteren "Mahnungen" nach Verzugseintritt mit immer kürzeren Zahlungsfristen sind demnach als Nachfristen i.S.v. Art. 107 Abs. 1 OR anzusehen und stellen keine Mahnungen i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR dar.40