Die Beklagte bestreitet einen für sie erkennbaren Zusammenhang der Zahlungsaufforderung vom 1. August 2018 mit der F. AG bzw. deren Forderungen ihr gegenüber. Eine Mahnung sei somit frühestens durch die Zustellung der Betreibung am 11. Dezember 2019 erfolgt (Antwort Rz. 48 f.). 5.2. Rechtliches Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Verzugszinsen zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung der Geldschuld im Verzug befindet. Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR).