4.4. Fazit Gesamthaft ist damit ein Vergütungsanspruch der F. AG in der Höhe von Fr. 54'913.18 (Fr. 55'067.63 – Fr. 154.45) zu bejahen. 5. Verzugszins 5.1. Parteibehauptungen Die Klägerin führt an, die F. AG habe die für die Lieferungen der Pouletfleischprodukte jeweils in Rechnung gestellten Beträge von Fr. 13'812.73, Fr. 3'231.50 und Fr. 15'728.65 am 5. Juni, 19. Juni bzw. 3. Juli 2018 gegenüber der Beklagten gemahnt und diese somit für den jeweils gemahnten Betrag per darauffolgendem Tag in Verzug gesetzt (Klage - 13 -