Demgegenüber blieb zwischen den Parteien umstritten, ob eine Preisreduktion von Fr. 0.20 bei einer Abholung der Ware durch die Beklagte vereinbart worden war. Eine solche Vereinbarung und entsprechend reduzierte Preise (Pouletschenkelwurstfleisch zu Fr. 3.80/kg und Pouletbrustabschnitte zu Fr. 5.70/kg) machte die Beklagte gegenüber der F. AG in einem Schreiben vom 18. Juni 2018 geltend (KB 9). Wie die Klägerin anerkennt, akzeptierte die F. AG gemäss E-Mail vom 18. Juni 2018 aus Kulanz die von der Beklagten geforderte Preisreduktion (inkl. Fr. 0.20 bei Abholung) und verzichtete in diesem Umfang teilweise auf ihre Forderung gegenüber der Beklagten (Klage Rz.