Das bestimmende Merkmal der bestellten Warengattung besteht folglich darin, dass diese aus Abschnitten bestehen, die bei der Produktion von Pouletschenkeln bzw. Pouletbrüsten anfallen, wozu unbestrittenermassen auch Fettstücke zu zählen sind. Einzelne Fettabschnitte als Bestandteile der Blöcke stellen damit kein aliud dar (Fett anstelle von Fleisch), vielmehr ist ihr Anteil am gesamten Block als Qualitätsmerkmal zu betrachten. Die Beklagte behauptet jedoch nicht, dass sie und die F. AG jemals einen konkreten Fettanteil der Fleischblöcke als gattungsbestimmendes Qualitätsmerkmal festgelegt hätten. Die Qualifikation der gelieferten Blöcke als aliud scheidet auch deshalb aus.