Betreffend die Lieferungen von Pouletschenkelwurstfleisch sowie Pouletbrustabschnitte begründet die Beklagte die Lieferung eines aliuds damit, dass die gelieferten Blöcke grösstenteils aus Fett bestanden und damit nicht die vertraglich vereinbarte – bzw. zur Kebabproduktion nötige und damit nach Treu und Glauben voraussetzbare – Qualität gehabt hätten (Antwort Rz. 25 f. und 30 ff.).