Die Beklagte beanstandet, dass die ihr gelieferten "Blöcke" nicht die vereinbarte Qualität aufgewiesen hätten (Antwort Rz. 25). Pouletoberschenkelsteaks wurden – anders als das Pouletschenkelwurstfleisch sowie die Pouletbrustabschnitte – jedoch nicht in der Form tiefgefrorener Blöcke verkauft (Replik Rz. 6; KB 4). Für die am 9. April 2018 gelieferten Pouletoberschenkelsteaks – welche nicht in "Blöcken" geliefert wurden – ist damit aufgrund der Erfüllung der Lieferungspflicht durch die F. AG unbestrittenermassen ein Vergütungsanspruch zu bejahen.