Es ist dabei insbesondere im Einzelfall mittels Vertragsauslegung – primär anhand des Detailgrads der Beschreibung des Vertragsgegenstands – zu differenzieren, ob eine Qualitätsangabe gattungsbestimmend ist oder eine Vereinbarung i.S.v. Art. 71 Abs. 2 OR darstellt, womit deren Nichteinhaltung nicht zu einem aliud, sondern zur Anwendung des Sachgewährleistungsrechts gemäss Art. 197 ff. OR führt.34