Der Gattungsbegriff bestimmt sich relativ nach dem Parteiwillen durch die Umschreibung einheitlicher Qualitäts- oder sonstige Gattungsmerkmale der geschuldeten Sache im Kaufvertrag und kann damit von den Parteien beliebig weit oder eng gefasst werden.33 Es ist dabei insbesondere im Einzelfall mittels Vertragsauslegung – primär anhand des Detailgrads der Beschreibung des Vertragsgegenstands – zu differenzieren, ob eine Qualitätsangabe gattungsbestimmend ist oder eine Vereinbarung i.S.v.