Haben die Parteien den Kaufgegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so steht die Auswahl der effektiv gelieferten Sache mangels anderslautender Vereinbarung der Verkäuferin zu (Art. 71 Abs. 1 OR), sie muss jedoch Ware von mindestens mittlerer Qualität anbieten (Art. 71 Abs. 2 OR). Besitzt die gelieferte Ware nicht die vereinbarte oder gesetzlich vorgeschriebene Qualität, so stellt sie eine mangelhafte Kaufsache dar, ein sog. peius.30 Weist die angebotene Ware jedoch nicht alle von den Parteien ver-