Die Parteien müssen sich folglich im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR über den Kaufgegenstand sowie den Kaufpreis einigen, wobei bei Letzterem dessen Bestimmbarkeit nach den Umständen genügt (Art. 184 Abs. 3 OR). Haben sich die Parteien diesbezüglich tatsächlich richtig, d.h. nach dem erklärten wirklichen Willen, verstanden und stimmen die Willen überein, so liegt ein - 10 - natürlicher Konsens vor.28 Nachträgliches Parteiverhalten kann – im Rahmen der Beweiswürdigung – ebenfalls auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen.29