Abzüglich einer Teilzahlung der Beklagten sowie diversen Gutschriften habe der F. AG für die Erfüllung ihrer Lieferpflichten eine Vergütungsforderung von gesamthaft Fr. 55'067.62 zugestanden, welche sie in diesem Umfang an die Klägerin abgetreten habe (Klage Rz. 35 ff.; Replik Rz. 46).