Die F. AG habe der Beklagten nie versprochen, gewisse Lieferungen würden nicht in Rechnung gestellt und zukünftig in anderer Qualität erfolgen (Replik Rz. 26 f.). Eine Vereinbarung, dass sich der Preis bei Abholung um Fr. 0.20 pro kg reduziere, habe es ebenfalls nicht gegeben (Replik Rz. 12 und 62 f.). Die Beklagte habe den Empfang der Ware jeweils durch Unterzeichnung des Lieferscheins quittiert (Klage Rz. 11). Abzüglich einer Teilzahlung der Beklagten sowie diversen Gutschriften habe der F. AG für die Erfüllung ihrer Lieferpflichten eine Vergütungsforderung von gesamthaft Fr. 55'067.62 zugestanden, welche sie in diesem Umfang an die Klägerin abgetreten habe (Klage Rz.