3. Aktivlegitimation Die Rechtswirksamkeit der Zession der eingeklagten Forderung von der F. AG an die Klägerin ist unbestritten (Klage Rz. 35; Antwort Rz. 47; Replik Rz. 46; KB 36). Gemäss Art. 170 Abs. 3 OR gehen vermutungsweise auch die mit der Forderung verbundenen aufgelaufenen Zinsen, insbesondere Verzugszinsen, auf den Zessionar über, was somit ebenfalls als mitbehauptet und unbestritten anzusehen ist.