11. Die Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. -5- Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit 1.1. Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist gegeben, da sich die Beklagte i.S.v. Art. 18 ZPO auf die vorliegende Streitigkeit einlässt (Antwort Rz. 6 ff.).