3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten." Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche der F. AG gegenüber der Beklagten für diverse Lieferungen von Pouletfleischprodukten. Die Lieferungen seien grösstenteils unbezahlt geblieben (Klage Rz. 15). Die Restforderung habe die F. AG an die Klägerin abgetreten (Klage Rz. 35). 7. Mit Klageantwort vom 12. Juni 2020 stellte die Beklagte die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen;