{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_HOR-2020-13_2021-02-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5228", "Checksum": "869312bcc4162611005048b865dc793a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["HOR.2020.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 16.02.2021 HOR.2020.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:12", "Checksum": "18e010f0b198e1efacd24733abcfdee7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 16.02.2021 HOR.2020.13\n\n Handelsgericht\n2. Kammer\n\nHOR.2020.13\n\nUrteil vom 16. Februar 2021\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident\nErsatzrichterin Steiner\nHandelsrichter Bäumlin\nHandelsrichterin Baumann\nHandelsrichter Meyer\nGerichtsschreiber Schneuwly\nGerichtsschreiber-Stv. Stich\n\nKlägerin E. AG, ______________\nvertreten durch lic. iur. Andreas Leuch, Rechtsanwalt, Kuttelgasse 8,\nPostfach, 8022 Zürich\n\nBeklagte G. AG, ______________\n\nGegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung und Beseitigung Rechtsvorschlag\n-2-\n\nDas Handelsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in K. (ZH). Sie bezweckt\nhauptsächlich […] (Klagebeilage [KB] 3).\n\n2.\nDie Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in M. (AG). Sie bezweckt\nim Wesentlichen die Herstellung und den Verkauf von Dönerspezialitäten\n(KB 1).\n\n3.\n3.1.\nAnfang April 2018 holte die Beklagte bei der F. AG, eine Offerte für die\nLieferung von Pouletschenkelwurstfleisch, Pouletoberschenkelsteaks sowie Pouletbrustabschnitten ein (Klage Rz. 10; Antwort Rz. 14; KB 4).\n\n3.2.\nDie F. AG offerierte der Beklagten daraufhin Pouletschenkelwurstfleisch\n(Blöcke zu 10 kg, tiefgefroren) zu Fr. 4.00 pro kg, Pouletbrustabschnitte zu\nFr. 5.90 pro kg sowie Pouletoberschenkelsteaks zu Fr. 5.90 pro kg (Antwort\nRz. 14; Replik Rz. 11; KB 4). Teilweise reduzierte die F. AG anschliessend\ndie Preise bei der Rechnungsstellung um Fr. 0.20 pro kg (Replik Rz. 12).\n\n4.\n4.1.\nAb dem 9. April 2018 bis zum 22. Juni 2018 belieferte die F. AG die Beklagte mit Pouletfleischprodukten und stellte ihr dafür insgesamt den Betrag\nvon Fr. 65'267.73 (inkl. MwSt.) in Rechnung (Klage Rz. 18 ff.; Antwort\nRz. 19 ff.; Replik Rz. 7; KB 12 ff.).\n\n4.2.\nDie Beklagte leistete nach der Mahnung vom 5. Juni 2018 an die F. AG\neine Zahlung von Fr. 3'554.70 (Klage Rz. 18).\n\n4.3.\nAm 26. Juni 2018 gewährte die F. AG der Beklagten einen nachträglichen\nPreisnachlass von total Fr. 6'645.41 (Klage Rz. 29; Replik Rz. 39; KB 11).\n\n5.\nAm 22. November 2019 zedierte die F. AG schliesslich eine Forderung in\nder Höhe von Fr. 55'067.63 gegenüber der Beklagten an die Klägerin\n(Klage Rz. 35; Antwort Rz. 47; Replik Rz. 46; KB 36).\n-3-\n\n6.\nMit Klage vom 7. April 2020 (Postaufgabe: 7. April 2020) stellte die Klägerin\ndie folgenden Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von\nCHF 55'067.63 zuzüglich\no Zins zu 5 % seit dem 06.06.2018 auf CHF 13'812.75 sowie\no Zins zu 5 % seit dem 20.06.2018 auf CHF 3'231.50 sowie\no Zins zu 5 % seit dem 04.07.2018 auf CHF 15'728.65 sowie\no Zins zu 5 % seit dem 02.08.2018 auf CHF 22'294.74 sowie\no CHF 126.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen.\n\n2.\nEs sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nummer 123 des Betreibungsamtes M. zu beseitigen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.\"\n\nZur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich\num Ansprüche der F. AG gegenüber der Beklagten für diverse Lieferungen\nvon Pouletfleischprodukten. Die Lieferungen seien grösstenteils unbezahlt\ngeblieben (Klage Rz. 15). Die Restforderung habe die F. AG an die Klägerin abgetreten (Klage Rz. 35).\n\n7.\nMit Klageantwort vom 12. Juni 2020 stellte die Beklagte die folgenden\nRechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie Klage sei vollumfänglich abzuweisen;\n\n2.\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der\nKlägerin.\"\n\nund folgenden prozessualen Antrag:\n\n\" Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und eine Instruktionsverhandlung im Sinne einer reinen Vergleichsverhandlung durchzuführen.\"\n\nZur Begründung führte die Beklagte hauptsächlich aus, die Klägerin könne\nfür ihre Lieferungen kein Entgelt fordern, da die F. AG jeweils nicht die bestellten Pouletfleischprodukte, sondern zu einem Grossteil Fettstücke und\ndamit ein aliud geliefert habe. Die F. AG habe folglich die behauptete forderungsbegründende Leistung gar nie erbracht (Antwort Rz. 25 ff. und 61\n-4-\n\nff.). Eventualiter brachte sie vor, die von der F. AG erbrachten Lieferungen\nseien aufgrund des übermässigen Fettanteils mangelhaft gewesen, weshalb die Beklagte eine Forderung für den Ersatz des Minderwerts habe,\nwelche sie mit der Forderung der Klägerin auf den Kaufpreis für die Pouletfleischlieferungen verrechne (Antwort Rz. 25 ff. und 64 ff.).\n\n8.\n8.1.\nMit Einverständnis beider Parteien fand am 17. August 2020 eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung und Vermittlungsgespräch statt. Anlässlich dieser Instruktionsverhandlung haben die Parteien einen Vergleich\nmit Widerrufsvorbehalt bis 30. Oktober 2020 abgeschlossen.\n\n8.2.\nMit Eingabe vom 27. Oktober 2020 erklärte die Beklagte den Widerruf des\nanlässlich der Instruktionsverhandlung vom 17. August 2020 geschlossenen Vergleichs.\n\n9.\nIn der Replik vom 25. November 2020 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren und Begründungen fest.\n\n"}