Handelsgericht 2. Kammer HOR.2020.13 Urteil vom 16. Februar 2021 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichterin Steiner Handelsrichter Bäumlin Handelsrichterin Baumann Handelsrichter Meyer Gerichtsschreiber Schneuwly Gerichtsschreiber-Stv. Stich Klägerin E. AG, ______________ vertreten durch lic. iur. Andreas Leuch, Rechtsanwalt, Kuttelgasse 8, Postfach, 8022 Zürich Beklagte G. AG, ______________ Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung und Beseitigung Rechtsvor- schlag -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in K. (ZH). Sie bezweckt hauptsächlich […] (Klagebeilage [KB] 3). 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in M. (AG). Sie bezweckt im Wesentlichen die Herstellung und den Verkauf von Dönerspezialitäten (KB 1). 3. 3.1. Anfang April 2018 holte die Beklagte bei der F. AG, eine Offerte für die Lieferung von Pouletschenkelwurstfleisch, Pouletoberschenkelsteaks so- wie Pouletbrustabschnitten ein (Klage Rz. 10; Antwort Rz. 14; KB 4). 3.2. Die F. AG offerierte der Beklagten daraufhin Pouletschenkelwurstfleisch (Blöcke zu 10 kg, tiefgefroren) zu Fr. 4.00 pro kg, Pouletbrustabschnitte zu Fr. 5.90 pro kg sowie Pouletoberschenkelsteaks zu Fr. 5.90 pro kg (Antwort Rz. 14; Replik Rz. 11; KB 4). Teilweise reduzierte die F. AG anschliessend die Preise bei der Rechnungsstellung um Fr. 0.20 pro kg (Replik Rz. 12). 4. 4.1. Ab dem 9. April 2018 bis zum 22. Juni 2018 belieferte die F. AG die Be- klagte mit Pouletfleischprodukten und stellte ihr dafür insgesamt den Betrag von Fr. 65'267.73 (inkl. MwSt.) in Rechnung (Klage Rz. 18 ff.; Antwort Rz. 19 ff.; Replik Rz. 7; KB 12 ff.). 4.2. Die Beklagte leistete nach der Mahnung vom 5. Juni 2018 an die F. AG eine Zahlung von Fr. 3'554.70 (Klage Rz. 18). 4.3. Am 26. Juni 2018 gewährte die F. AG der Beklagten einen nachträglichen Preisnachlass von total Fr. 6'645.41 (Klage Rz. 29; Replik Rz. 39; KB 11). 5. Am 22. November 2019 zedierte die F. AG schliesslich eine Forderung in der Höhe von Fr. 55'067.63 gegenüber der Beklagten an die Klägerin (Klage Rz. 35; Antwort Rz. 47; Replik Rz. 46; KB 36). -3- 6. Mit Klage vom 7. April 2020 (Postaufgabe: 7. April 2020) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 55'067.63 zuzüglich o Zins zu 5 % seit dem 06.06.2018 auf CHF 13'812.75 sowie o Zins zu 5 % seit dem 20.06.2018 auf CHF 3'231.50 sowie o Zins zu 5 % seit dem 04.07.2018 auf CHF 15'728.65 sowie o Zins zu 5 % seit dem 02.08.2018 auf CHF 22'294.74 sowie o CHF 126.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nummer 123 des Betrei- bungsamtes M. zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulas- ten der Beklagten." Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche der F. AG gegenüber der Beklagten für diverse Lieferungen von Pouletfleischprodukten. Die Lieferungen seien grösstenteils unbezahlt geblieben (Klage Rz. 15). Die Restforderung habe die F. AG an die Kläge- rin abgetreten (Klage Rz. 35). 7. Mit Klageantwort vom 12. Juni 2020 stellte die Beklagte die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Klägerin." und folgenden prozessualen Antrag: " Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und eine Instruktions- verhandlung im Sinne einer reinen Vergleichsverhandlung durchzufüh- ren." Zur Begründung führte die Beklagte hauptsächlich aus, die Klägerin könne für ihre Lieferungen kein Entgelt fordern, da die F. AG jeweils nicht die be- stellten Pouletfleischprodukte, sondern zu einem Grossteil Fettstücke und damit ein aliud geliefert habe. Die F. AG habe folglich die behauptete for- derungsbegründende Leistung gar nie erbracht (Antwort Rz. 25 ff. und 61 -4- ff.). Eventualiter brachte sie vor, die von der F. AG erbrachten Lieferungen seien aufgrund des übermässigen Fettanteils mangelhaft gewesen, wes- halb die Beklagte eine Forderung für den Ersatz des Minderwerts habe, welche sie mit der Forderung der Klägerin auf den Kaufpreis für die Pou- letfleischlieferungen verrechne (Antwort Rz. 25 ff. und 64 ff.). 8. 8.1. Mit Einverständnis beider Parteien fand am 17. August 2020 eine Instrukti- onsverhandlung mit Parteibefragung und Vermittlungsgespräch statt. An- lässlich dieser Instruktionsverhandlung haben die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt bis 30. Oktober 2020 abgeschlossen. 8.2. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 erklärte die Beklagte den Widerruf des anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 17. August 2020 geschlosse- nen Vergleichs. 9. In der Replik vom 25. November 2020 hielt die Klägerin an ihren Rechts- begehren und Begründungen fest. 10. Nachdem die Beklagte innert Frist keine Duplik erstattete, überwies der Vi- zepräsident die Streitsache an das Handelsgericht und gab die Zusammen- setzung des Gerichts bekannt. Zudem forderte der Vizepräsident die Par- teien auf, dem Handelsgericht schriftlich mitzuteilen, ob sie auf eine Haupt- verhandlung gänzlich verzichten (Art. 233 ZPO) bzw. alternativ auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten und dem Gericht beantragen, ihre Schlussvorträge schriftlich einzureichen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). Stillschweigen innert Frist galt als Verzicht auf Durchführung einer Hauptverhandlung sowie schriftlicher Schlussvorträge. 11. Die Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. -5- Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit 1.1. Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist gegeben, da sich die Beklagte i.S.v. Art. 18 ZPO auf die vorliegende Streitigkeit einlässt (Ant- wort Rz. 6 ff.). 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts i.S.v. Art. 6 Abs. 2 ZPO liegt vor, da beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (KB 1 und 3), die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten betroffen ist und die Streitigkeit einen Wert von über Fr. 30'000.00 hat. 2. Verhandlungsmaxime Vorliegend gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Auf die sich daraus ergebenden Obliegenheiten der Parteien ist vorab einzugehen: 2.1. Behauptungslast Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsa- chen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Den Prozessparteien obliegt die Behauptungslast.1 Die Auftei- lung der Behauptungslast zwischen den Parteien folgt der Beweislastver- teilung nach Art. 8 ZGB.2 Somit trägt die Behauptungslast für rechtserzeu- gende Tatsachen, wer ein Recht oder Rechtsverhältnis behauptet; für rechtsaufhebende Tatsachen, wer die Aufhebung oder den Untergang ei- nes Rechts behauptet (z.B. Verwirkung, Erlass etc.) und für rechtshin- dernde Tatsachen, wer sich darauf beruft (z.B. Verjährung, Stundung etc.).3 Dementsprechend hat das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zu behaupten, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt.4 Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es ge- nügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden rechtli- chen Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen be- hauptet werden.5 Was offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrach- ten Parteibehauptungen enthalten ist, muss nicht explizit behauptet werden 1 Vgl. BGer 5A_83/2019 vom 23. Juli 2019 E. 4; 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; SCHNEUWLY, Lange Rechtsschriften – Wieso? Und was tun?, Anwaltsrevue 2019, S. 444. 2 BGE 132 III 186 E. 4; BGer 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.2. 3 SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 55 N. 18. 4 BGE 128 III 271 E. 2.a.aa; weitergehend ZK ZGB-JUNGO, 3. Aufl. 2018, N. 387. 5 BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1. -6- (sog. implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen).6 Blosse Mutmassungen stellen jedoch keine rechtsgenüglichen Tatsachenbehauptungen dar.7 Ist ein Tatsachenvortrag im erwähnten Sinne vollständig, so wird er als schlüs- sig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt.8 Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich in den Rechtsschriften aufzu- stellen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und Art. 222 Abs. 2 Satz 1 ZPO).9 Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht.10 Durch einen Verweis auf Urkunden können Sachverhaltselemente jedoch ausnahms- weise als behauptet gelten, wenn es überspitzt formalistisch wäre, eine Übernahme des Urkundeninhalts in die Rechtsschrift zu verlangen. Die Zu- lässigkeit des Verweises bedingt, dass die Partei die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen in der Rechtsschrift behauptet.11 Aus dem in der Rechtsschrift aufzuführenden Verweis muss zudem für das Gericht und die Gegenpartei klar ersichtlich sein, dass Informationen aus einem Aktenstück zum Tatsachenfundament erhoben werden sollen. Weiter hat die Rechts- schrift ein spezifisches Aktenstück zu nennen und es muss ersichtlich sein, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen.12 Weil ein Verweis auf Akten nicht dazu führen darf, dass die Gegenpartei und das Gericht die relevanten Tatsachen aus der Beilage selbst zusammensuchen müssen, muss auf die fragliche Information bzw. Tatsache problemlos zu- gegriffen werden können und es darf kein Interpretationsspielraum beste- hen.13 Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbst- erklärend ist und genau die verlangten (bzw. in der Rechtsschrift bezeich- neten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne weiteres zu- gänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen.14 Die in der Praxis beliebten Pauschalverweise auf eingereichte 6 BGE 144 III 519 E. 5.3; BGer 4A_243/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2.1 m.w.N.; JOSI, Be- haupten, Bestreiten und Beweisen – praktische Fragen im Lichte der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, in: Markus/Eichel/Rodriguez (Hrsg.), Der handelsgerichtliche Prozess, Chancen und Gefahren – national und international, 2019, S. 80. 7 BGer 4A_667/2014 vom 12. März 2015 E. 3.2.2. 8 BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.1 m.w.N.; 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; SCHNEUWLY (Fn. 1), S. 445. 9 BGE 144 III 519 E. 5.2.1; 144 II 67 E. 2.1; BRUGGER, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, SJZ 2019, S. 534; JOSI (Fn. 6), S. 60. 10 BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1 m.w.N.; JOSI (Fn. 6), S. 61. 11 Vgl. BGer 4A_398/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.4.1; 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; BRUGGER (Fn. 9), S. 535 f. 12 BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; BGer 4A_535/2018 vom 3. Juni 2019 E. 4.2.1; 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; eingehend BRUGGER (Fn. 9), S. 536 ff. 13 BGer 4A_535/2018 vom 3. Juni 2019 E. 4.4.2; 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.2 f. 14 BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3; einge- hend BRUGGER (Fn. 9), S. 538 ff. -7- Akten bzw. die allgemeine Erklärung, diese würden "integrierenden Be- standteil" der Rechtsschrift bilden, stellen deshalb keine hinreichenden Be- hauptungen dar bzw. können fehlende Behauptungen nicht ersetzen.15 2.2. Bestreitungslast Die Kehrseite der Behauptungslast ist die sog. Bestreitungslast: Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung ihres Gegners nicht, gilt diese als unbestritten und die betreffende Tatsache kann dem Entscheid ohne wei- teres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).16 Art. 222 Abs. 2 ZPO verlangt von der beklagten Partei, darzulegen, welche Tatsa- chenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder be- stritten werden. Es ist deshalb empfehlenswert, die Tatsachenbehauptun- gen der Klägerin detailliert, d.h. Punkt für Punkt zu bestreiten.17 Bestreitun- gen sind dabei so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden; die Bestreitung muss ih- rem Zweck entsprechend so bestimmt sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Pauschale Be- streitungen reichen indessen selbst dann nicht aus, wenn sie explizit erfol- gen. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird.18 Auch ein im- plizites Bestreiten genügt unter diesen Voraussetzungen den Anforderun- gen der rechtsgenügenden Bestreitung.19 2.3. Substantiierungslast Bestreitet aber der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei in rechtsgenüglicher Weise, so greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vor- bringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsa- chen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann.20 15 BK ZPO I-HURNI, 2012, Art. 55 N. 21 m.w.N.; BRUGGER (Fn. 9), S. 540 Fn. 50 m.w.N. 16 BK ZPO I-HURNI (Fn. 15), Art. 55 N. 37 mit Verweis auf Art. 150 Abs. 1 ZPO; JOSI (Fn. 6), S. 57. 17 Ähnlich DROESE, Bestreitungsbedürftige Beilagen – ein Hinweis zur bundesgerichtlichen Speise- karte, Note zu Urteil 4A_11/2018, SZZP 2019, S. 19. 18 BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3; SCHNEUWLY (Fn. 1), S. 445 f. 19 SCHMID/HOFER, Bestreitung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ 2016, S. 285 m.w.N. 20 BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1. -8- Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, ein ungenügendes Parteivor- bringen zu vervollständigen.21 Der nicht oder nicht substantiiert vorge- brachte Sachverhalt ist im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen.22 2.4. Bezeichnung der Beweismittel Die Parteien haben im Rahmen der Verhandlungsmaxime die einzelnen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO, wonach die Klage die Tatsachenbehauptungen sowie die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten hat). Dazu gehört auch, dass aus dem Zusammenhang klar wird, inwiefern die angerufenen Beweismittel den angestrebten Beweis erbringen sollen. Es genügt nicht, in der Klage Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeila- gen zu verweisen.23 Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsa- chenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt.24 Deshalb sind die einzel- nen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die entsprechenden Tat- sachenbehauptungen aufzuführen, welche durch sie bewiesen werden sol- len ("Prinzip der sog. Beweismittelverbindung").25 Es ist hingegen unzu- reichend, einen ganzen Sachverhaltskomplex zu behaupten und lediglich pauschal auf eine Vielzahl von Urkunden oder eine Anzahl Zeugen zu ver- weisen.26 Bei umfangreichen Urkunden ist zudem die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen (Art. 180 Abs. 2 ZPO).27 3. Aktivlegitimation Die Rechtswirksamkeit der Zession der eingeklagten Forderung von der F. AG an die Klägerin ist unbestritten (Klage Rz. 35; Antwort Rz. 47; Replik Rz. 46; KB 36). Gemäss Art. 170 Abs. 3 OR gehen vermutungsweise auch die mit der Forderung verbundenen aufgelaufenen Zinsen, insbesondere Verzugszinsen, auf den Zessionar über, was somit ebenfalls als mitbe- hauptet und unbestritten anzusehen ist. Die Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich der eingeklagten Forderung und aufgelaufenen Verzugszinsen ist daher zu bejahen. 21 DOLGE, Anforderungen an die Substanzierung, in: Dolge (Hrsg.), Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 21; JOSI (Fn. 6), S. 86; vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3. 22 BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; KUKO ZPO-OBERHAMMER, 2. Aufl. 2013, Art. 55 N. 12; ähnlich JOSI (Fn. 6), S. 62. 23 BGer 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3 m.w.N. (nicht publ. in BGE 140 III 602). 24 BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 4.4.2; 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3 m.w.N. 25 BK ZPO II-KILLIAS, 2012, Art. 221 N. 29; PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 221 N. 16 ff.; BRUGGER (Fn. 9), S. 537. 26 BK ZPO II-KILLIAS (Fn. 25), Art. 221 N. 29; JOSI (Fn. 6), S. 86; ähnlich BGer 4A_360/2017 vom 30. November 2017 E. 4. 27 BK ZPO II-RÜETSCHI, 2012, Art. 180 N. 17 ff.; W EIBEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 3), Art. 180 N. 10 ff., je m.w.N. -9- 4. Ansprüche der Klägerin aus den Kaufverträgen 4.1. Parteibehauptungen 4.1.1. Klägerin Die Klägerin behauptet, die F. AG habe die von der Beklagten zwischen dem 9. April 2018 und dem 22. Juni 2018 getätigten Bestellungen korrekt erfüllt, indem sie jeweils das bestellte Pouletschenkelwurstfleisch bzw. die bestellten Pouletbrustabschnitte geliefert habe oder die Ware von der Be- klagten abgeholt worden sei (Klage Rz. 11 und 18 ff.; Replik Rz. 5 ff. und 13 ff.). Die F. AG habe der Beklagten nie versprochen, gewisse Lieferungen würden nicht in Rechnung gestellt und zukünftig in anderer Qualität erfol- gen (Replik Rz. 26 f.). Eine Vereinbarung, dass sich der Preis bei Abholung um Fr. 0.20 pro kg reduziere, habe es ebenfalls nicht gegeben (Replik Rz. 12 und 62 f.). Die Beklagte habe den Empfang der Ware jeweils durch Unterzeichnung des Lieferscheins quittiert (Klage Rz. 11). Abzüglich einer Teilzahlung der Beklagten sowie diversen Gutschriften habe der F. AG für die Erfüllung ihrer Lieferpflichten eine Vergütungsforderung von gesamthaft Fr. 55'067.62 zugestanden, welche sie in diesem Umfang an die Klägerin abgetreten habe (Klage Rz. 35 ff.; Replik Rz. 46). 4.1.2. Beklagte Die Beklagte behauptet hingegen, sie habe mit der F. AG vereinbart, dass sich der Preis pro kg bei Abholung jeweils um 20 Rappen reduziere (Ant- wort Rz. 14). Zudem sei ihr von der F. AG nicht das bestellte Pouletfleisch, sondern Fett mit einem sehr geringen Fleischanteil geliefert worden (Ant- wort Rz. 7 und 25 ff.). Damit habe die F. AG aber nicht das Vereinbarte geliefert, sondern etwas Anderes, ein sog. aliud (Antwort Rz. 61). Daniel Mäder von der F. AG habe der Beklagten auf deren Rügen hin denn auch telefonisch versprochen, die F. AG werde ihr diese falschen Lieferungen nicht in Rechnung stellen (Antwort Rz. 27 f.). Folglich habe die F. AG den Vertrag ihrerseits nicht erfüllt und es habe ihr nie ein Anspruch auf den Kaufpreis gegenüber der Beklagten zugestanden, den sie an die Klägerin hätte abtreten können (Antwort Rz. 9 und 61 f.). 4.2. Rechtliches Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaf- fen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 und 2 OR). Verkäufer und Käufer verpflichten sich grundsätzlich, sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erbringen (Art. 82 OR). Die Parteien müssen sich folglich im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR über den Kaufgegenstand sowie den Kaufpreis einigen, wobei bei Letzterem dessen Bestimmbarkeit nach den Umständen genügt (Art. 184 Abs. 3 OR). Haben sich die Parteien diesbezüglich tatsächlich richtig, d.h. nach dem erklärten wirklichen Willen, verstanden und stimmen die Willen überein, so liegt ein - 10 - natürlicher Konsens vor.28 Nachträgliches Parteiverhalten kann – im Rah- men der Beweiswürdigung – ebenfalls auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen.29 Haben die Parteien den Kaufgegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so steht die Auswahl der effektiv gelieferten Sache mangels anderslauten- der Vereinbarung der Verkäuferin zu (Art. 71 Abs. 1 OR), sie muss jedoch Ware von mindestens mittlerer Qualität anbieten (Art. 71 Abs. 2 OR). Be- sitzt die gelieferte Ware nicht die vereinbarte oder gesetzlich vorgeschrie- bene Qualität, so stellt sie eine mangelhafte Kaufsache dar, ein sog. peius.30 Weist die angebotene Ware jedoch nicht alle von den Parteien ver- einbarten Gattungsmerkmale auf, so stellt sie nicht die geschuldete und auch keine mangelhafte, sondern eine andere Sache dar, ein sog. aliud.31 Die Lieferung eines aliuds stellt keinen Tatbestand der Sachgewährleis- tung, sondern eine Nichterfüllung dar, welche sich ausschliesslich nach den Bestimmungen über den Schuldnerverzug beurteilt.32 Der Gattungsbegriff bestimmt sich relativ nach dem Parteiwillen durch die Umschreibung einheitlicher Qualitäts- oder sonstige Gattungsmerkmale der geschuldeten Sache im Kaufvertrag und kann damit von den Parteien beliebig weit oder eng gefasst werden.33 Es ist dabei insbesondere im Ein- zelfall mittels Vertragsauslegung – primär anhand des Detailgrads der Be- schreibung des Vertragsgegenstands – zu differenzieren, ob eine Quali- tätsangabe gattungsbestimmend ist oder eine Vereinbarung i.S.v. Art. 71 Abs. 2 OR darstellt, womit deren Nichteinhaltung nicht zu einem aliud, son- dern zur Anwendung des Sachgewährleistungsrechts gemäss Art. 197 ff. OR führt.34 4.3. Würdigung Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beklagte und die F. AG bezüglich der Kaufsache – Pouletschenkelwurstfleisch, Pouletoberschenkelsteaks sowie Pouletbrustabschnitte – im Sinne eines natürlichen Konsenses je- weils im Rahmen der einzelnen Bestellungen geeinigt hatten. Umstritten ist allerdings, ob die F. AG der Beklagten die bestellten Pouletfleischprodukte oder stattdessen Fettabschnitte im Sinne eines aliuds lieferte. 28 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl. 2020, N. 310 ff. und N. 1200. 29 BGE 132 III 626 E. 3.1. 30 BGE 121 III 453 E. 4a. 31 BGE 121 III 453 E. 4a. 32 BGE 121 III 453 E. 4a. 33 BGE 121 III 453 E. 4a; BSK OR I-SCHROETER, 7. Aufl. 2020, Art. 71 N. 8. 34 BGer 4C.204/2002 vom 9. Oktober 2003 E. 5.1; LANZ, Die Abgrenzung zwischen Falschlieferung (aliud) und Schlechtlieferung (peius) und ihre Relevanz, recht 1996, S. 252. - 11 - Die Beklagte beanstandet, dass die ihr gelieferten "Blöcke" nicht die ver- einbarte Qualität aufgewiesen hätten (Antwort Rz. 25). Pouletoberschen- kelsteaks wurden – anders als das Pouletschenkelwurstfleisch sowie die Pouletbrustabschnitte – jedoch nicht in der Form tiefgefrorener Blöcke ver- kauft (Replik Rz. 6; KB 4). Für die am 9. April 2018 gelieferten Pouletober- schenkelsteaks – welche nicht in "Blöcken" geliefert wurden – ist damit auf- grund der Erfüllung der Lieferungspflicht durch die F. AG unbestrittener- massen ein Vergütungsanspruch zu bejahen. Betreffend die Lieferungen von Pouletschenkelwurstfleisch sowie Poulet- brustabschnitte begründet die Beklagte die Lieferung eines aliuds damit, dass die gelieferten Blöcke grösstenteils aus Fett bestanden und damit nicht die vertraglich vereinbarte – bzw. zur Kebabproduktion nötige und da- mit nach Treu und Glauben voraussetzbare – Qualität gehabt hätten (Ant- wort Rz. 25 f. und 30 ff.). Die Beklagte behauptet dabei das Vorliegen eines aliuds jedoch nicht ausreichend substantiiert, insbesondere bleibt unklar, welche Lieferungen genau betroffen gewesen sein sollen, welchen Fett- gehalt die Parteien allenfalls vereinbart haben und welchen Fettgehalt die einzelnen Lieferungen jeweils tatsächlich aufwiesen. Auf den eingereichten Fotos (Antwortbeilage [AB] 16) lässt sich zumindest nicht erkennen, dass das darauf abgebildete Fleisch grösstenteils aus Fett bestanden hätte. Die- ses lässt sich zudem auch nicht konkreten Lieferungen zuordnen. Auch un- ter Berücksichtigung der eingereichten Fotos (AB 16) bleiben die Behaup- tungen der Beklagten betreffend die Lieferung eines aliuds somit ungenü- gend substantiiert, weshalb darüber auch kein Beweis abgenommen wer- den kann. Zudem seien gemäss der Beklagten solche Blöcke zwar vorwiegend ge- formt aus kleinen Fleischstücken, ein gewisser Fettanteil wird jedoch auch von ihr nicht bestritten (Antwort Rz. 17 und 31). Bei der bestellten Qualität des Pouletfleischs ist entsprechend mit einem gewissen Fettanteil der Blö- cke zu rechnen. Durch die Formung der Blöcke können die darin enthalte- nen Fleisch- bzw. Fettstücke nicht mehr gesondert betrachtet werden. Das bestimmende Merkmal der bestellten Warengattung besteht folglich darin, dass diese aus Abschnitten bestehen, die bei der Produktion von Poulet- schenkeln bzw. Pouletbrüsten anfallen, wozu unbestrittenermassen auch Fettstücke zu zählen sind. Einzelne Fettabschnitte als Bestandteile der Blö- cke stellen damit kein aliud dar (Fett anstelle von Fleisch), vielmehr ist ihr Anteil am gesamten Block als Qualitätsmerkmal zu betrachten. Die Be- klagte behauptet jedoch nicht, dass sie und die F. AG jemals einen konkre- ten Fettanteil der Fleischblöcke als gattungsbestimmendes Qualitätsmerk- mal festgelegt hätten. Die Qualifikation der gelieferten Blöcke als aliud scheidet auch deshalb aus. Gegen die Annahme eines aliuds spricht schliesslich auch das Verhalten der Beklagten: Sie tätigte während eines Zeitraums von etwas mehr als - 12 - zwei Monaten mehr als 16 Bestellungen (Replik Rz. 7; KB 13–34) und wies keine einzige Lieferung der F. AG zurück. Vielmehr verarbeitete sie das gelieferte Fleisch und monierte in ihrem Schreiben vom 18. Juni 2018 (KB 9) lediglich die verrechneten Preise. Sie bringt darin jedoch gerade nicht vor, sie hätte das Bestellte gar nie erhalten. Damit ist auch betreffend die Lieferungen von Pouletschenkelwurstfleisch sowie Pouletbrustabschnitte in Blöcken die Erfüllung der Lieferungspflicht durch die F. AG und ein entsprechender Vergütungsanspruch zu bejahen. Hinsichtlich der tatsächlich gelieferten Mengen und der vereinbarten Ein- heitspreise sind sich die Parteien einig (Antwort Rz. 14; Replik Rz. 11; KB 4). Unbestritten ist entsprechend auch, dass vom geltend gemachten Vergütungsanspruch in der Höhe von Fr. 55'067.63 ein Abzug von Fr. 154.45 zu machen ist, da die F. AG für die am 9. April 2018 gelieferten 150.696 kg Pouletoberschenkel Steaks fälschlicherweise Fr. 6.90 (zzgl. MwSt.) anstatt Fr. 5.90 (zzgl. MwSt.) pro kg in Rechnung stellte (150.696 * Fr. 1.00 * 1.025) (Antwort Rz. 21; Replik Rz. 17; KB 12 f.). Demgegenüber blieb zwischen den Parteien umstritten, ob eine Preisre- duktion von Fr. 0.20 bei einer Abholung der Ware durch die Beklagte ver- einbart worden war. Eine solche Vereinbarung und entsprechend redu- zierte Preise (Pouletschenkelwurstfleisch zu Fr. 3.80/kg und Pouletbrust- abschnitte zu Fr. 5.70/kg) machte die Beklagte gegenüber der F. AG in ei- nem Schreiben vom 18. Juni 2018 geltend (KB 9). Wie die Klägerin aner- kennt, akzeptierte die F. AG gemäss E-Mail vom 18. Juni 2018 aus Kulanz die von der Beklagten geforderte Preisreduktion (inkl. Fr. 0.20 bei Abho- lung) und verzichtete in diesem Umfang teilweise auf ihre Forderung ge- genüber der Beklagten (Klage Rz. 16; KB 10). Diese Erklärung und dieser teilweise Forderungsverzicht wirkt auch auf die Klägerin als Zessionarin, weshalb sie ihre Forderung nicht mit einer angeblich fälschlicherweise vor- genommenen Preisreduktion bei Abholungen der Ware begründen kann, womit sie mit Fr. 56'581.50 sogar auf einen Betrag käme, der höher als der eingeklagte Betrag von Fr. 55'067.63 wäre (Replik Rz. 62 f.). 4.4. Fazit Gesamthaft ist damit ein Vergütungsanspruch der F. AG in der Höhe von Fr. 54'913.18 (Fr. 55'067.63 – Fr. 154.45) zu bejahen. 5. Verzugszins 5.1. Parteibehauptungen Die Klägerin führt an, die F. AG habe die für die Lieferungen der Pou- letfleischprodukte jeweils in Rechnung gestellten Beträge von Fr. 13'812.73, Fr. 3'231.50 und Fr. 15'728.65 am 5. Juni, 19. Juni bzw. 3. Juli 2018 gegenüber der Beklagten gemahnt und diese somit für den je- weils gemahnten Betrag per darauffolgendem Tag in Verzug gesetzt (Klage - 13 - Rz. 15 und 30 ff. sowie Rechtsbegehren Ziff. 1; Replik Rz. 47; KB 6–8). Zu- sätzlich habe sie selbst die Beklagte Namens und im Auftrag der F. AG mittels Zahlungsaufforderung vom 1. August 2018 über den Gesamtbetrag gemahnt, obwohl die Zession erst per 23. November 2019 erfolgt sei (Klage Rz. 34; Replik Rz. 46; KB 35). Die Beklagte bestreitet einen für sie erkennbaren Zusammenhang der Zah- lungsaufforderung vom 1. August 2018 mit der F. AG bzw. deren Forderun- gen ihr gegenüber. Eine Mahnung sei somit frühestens durch die Zustel- lung der Betreibung am 11. Dezember 2019 erfolgt (Antwort Rz. 48 f.). 5.2. Rechtliches Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Verzugszinsen zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung der Geldschuld im Verzug befindet. Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. Die Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubi- gers, durch die er in unmissverständlicher Weise, die unverzügliche Erbrin- gung der fälligen Leistung beansprucht.35 In der Mahnung muss der Gläu- biger den Schuldner daher unmissverständlich zur Leistung auffordern36 und klar angeben, in welchem Umfang er Leistung fordert. Geldforderun- gen sind daher zu beziffern.37 Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie z.B. «zahlbar 30 Tage netto», ohne weitere Mahnung in Verzug.38 Da durch eine Mahnung die Verfallzeit, d.h. der Zeitpunkt, zu dem die geschuldete Leistung vorgenom- men werden muss, fixiert wird, ändern weitere nach dessen Eintritt ausge- sprochene Leistungsaufforderungen des Gläubigers am Verzugsbeginn nichts mehr.39 Die in der Praxis üblichen weiteren "Mahnungen" nach Ver- zugseintritt mit immer kürzeren Zahlungsfristen sind demnach als Nachfris- ten i.S.v. Art. 107 Abs. 1 OR anzusehen und stellen keine Mahnungen i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR dar.40 5.3. Würdigung Die Beklagte übersieht, dass die F. AG die Beklagte bereits vor der Zah- lungsaufforderung der Klägerin mehrmals gemahnt hatte (vgl. KB 6–8). Mit 35 BSK OR I-W IDMER LÜCHINGER/W IEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 5. 36 GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 11. Aufl. 2020, N. 2705. 37 GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER (Fn. 36), N. 2708. 38 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-Wiegand, 6. Aufl. 2015, Art. 102 N. 9b m.w.N.; VETTER/BUFF, Ver- zugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. m.w.N. 39 VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 152 m.w.N. 40 VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 152 m.w.N. - 14 - der Zession vom 22. November 2019 (KB 36) gingen die ab den Mahnun- gen der F. AG entstandenen Verzugszinsen auf die Klägerin über (vgl. oben E. 3). In Rz. 38 der Klage behauptet die Klägerin ihre Verzugszinsan- sprüche gestützt darauf schlüssig und die Beklagte bestreitet diese Be- hauptungen abgesehen betreffend die Wirkung der von der Klägerin an die Beklagte gerichteten Zahlungsaufforderung vom 1. August 2018 (KB 35) nirgends substantiiert. Der Klägerin sind daher die behaupteten Verzugs- zinsen auf den Beträgen von Fr. 3'231.50 und Fr. 15'728.65 zuzusprechen, jedoch ist beim Betrag in Höhe von Fr. 13'812.73 der obgenannte Abzug von Fr. 145.45 (vgl. oben E. 4.3) noch zu berücksichtigen, ebenso wie ein Rundungsfehler von einem 1 Rp., so dass der Klägerin diesbezüglich 5 % Verzugszins ab 6. Juni 2018 nur auf dem Betrag von Fr. 13'658.29 zuzu- sprechen sind. Zu prüfen bleibt, ob die von der Klägerin an die Beklagte gerichtete Zah- lungsaufforderung vom 1. August 2018 (KB 35) als Mahnung für die restli- chen Beträge von insgesamt Fr. 22'294.74 anzusehen ist. Die Klägerin an- erkennt, dass zu diesem Zeitpunkt nicht sie selber, sondern immer noch die F. AG Gläubigerin war, da eine formgültige Zession erst am 22. Novem- ber 2019 erfolgte (Replik Rz. 46; KB 36). Die Klägerin konnte somit nicht in eigenem Namen mahnen, sondern allenfalls als Stellvertreterin der F. AG.41 Gemäss Art. 32 Abs. 2 OR musste für die Beklagte also mindestens er- kennbar sein, dass die Klägerin nicht für sich, sondern für die F. AG han- deln wollte. In der Zahlungsaufforderung vom 1. August 2018 (KB 35) be- zeichnete die Klägerin jedoch ausdrücklich sich selbst als die neue Gläubi- gerin. Zudem wurde nicht die F. AG, sondern die unbeteiligte M. SA als bisherige Gläubigerin aufgeführt. Aufgrund der gleichen Höhe der Forde- rung wäre für die Beklagte höchstens erkennbar gewesen, dass die Kläge- rin die neue Gläubigerin der Forderung wäre, nicht jedoch, dass diese für die F. AG als tatsächliche Gläubigerin handelte. Dass für die Beklagte wohl irgendein Zusammenhang zwischen der Zahlungsaufforderung und der Forderung der F. AG erkennbar war, genügt allerdings nicht. Es lagen ins- gesamt zumindest keine Umstände vor, aus denen die Beklagte hätte schliessen müssen, dass die Klägerin als Stellvertreterin der F. AG gehan- delt hätte. Die Zahlungsaufforderung vom 1. August 2018 stellte damit keine vom tatsächlichen Gläubiger an die Beklagte gerichtete Erklärung dar und kann somit nicht als Mahnung angesehen werden. Weitere Mahnun- gen behauptet die Klägerin nicht und sie bestreitet auch nicht, dass als Ver- zugsbeginn somit nur noch der Erhalt des Zahlungsbefehls (KB 37) durch die Beklagte am 11. Dezember 2019 in Frage kommt. Für den Betrag von Fr. 22'294.73 schuldet die Beklagte somit Verzugszinsen erst ab dem 11. Dezember 2019. 41 BSK OR I-W IDMER LÜCHINGER/W IEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N 7. - 15 - 6. Betreibungskosten 6.1. Antrag der Klägerin Die Klägerin beantragt, die Beklagte habe ihr Zahlungsbefehlskosten im Umfang von Fr. 126.30 zu bezahlen. 6.2. Rechtliches Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten; der Gläubiger hat diese lediglich vorzuschiessen. Der Gläubiger ist berech- tigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass diese Kosten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zu dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezah- len sind. Da die Betreibungskosten dem Gläubiger bei erfolgreicher Betrei- bung von Gesetzes wegen zustehen, bedarf es zur Durchsetzung der Kos- tenersatzpflicht weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsent- scheids.42 6.3. Würdigung Entsprechend steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der Betreibungs- kosten zu, den sie mittels Klage durchsetzen könnte. 7. Ansprüche der Beklagten aus Sachgewährleistung 7.1. Parteibehauptungen 7.1.1. Beklagte Die Beklagte behauptet, sie habe bei der Verarbeitung des gelieferten Pou- letfleischs zu ihren Kebabspezialitäten sowie nach deren Auslieferung an die Kunden festgestellt, dass die Lieferungen der F. AG überwiegend aus Fett bestanden hätten (Antwort Rz. 25). Damit seien diese nicht zum be- kanntermassen vorausgesetzten Gebrauch – der Produktion von Döner- spezialitäten – tauglich gewesen und hätten nicht der vertraglich vereinbar- ten Qualität entsprochen (Antwort Rz. 65). Beim übermässigen Fettanteil handle es sich um einen körperlichen Mangel der Kaufsache (Antwort Rz. 65). Ihr stehe deshalb eine Forderung auf Ersatz des durch den Mangel bedingten Minderwerts in der Höhe von Fr. 55'609.98 (Fr. 65'267.73 – Fr. 9'657.75) zu, den sie mit der Forderung auf den Kaufpreis verrechne (Antwort Rz. 66). 7.1.2. Klägerin Die Klägerin behauptet, die F. AG habe genau das Bestellte, nämlich ins- besondere Pouletschenkelwurstfleisch sowie Pouletbrustabschnitte, gelie- fert (Replik Rz. 13 ff. und 23 f.). Ob diese Pouletfleischprodukte für die Ke- babproduktion geeignet waren, habe diese jedoch weder wissen können noch müssen (Replik Rz. 24). Sie bestreitet deshalb, dass die Lieferungen der F. AG zu fetthaltig und in diesem Sinne mangelhaft gewesen wären 42 BSK SchKG I-EMMEL, 2. Aufl. 2010, Art. 68 N. 16 m.w.N. - 16 - (Replik Rz. 6 f.). Zudem habe die Beklagte allfällige Mängel nicht gerügt (Replik Rz. 55). 7.2. Rechtliches Gemäss der kaufrechtlichen Gewährleistungspflicht haftet der Verkäufer dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel hat, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder er- heblich mindern (Art. 197 Abs. 1 OR). Sowohl das Fehlen einer zugesicher- ten Eigenschaft als auch Fehler (im Sinne von körperlichen, rechtlichen o- der wirtschaftlichen Mängeln) werden dabei unter dem Oberbegriff des Sachmangels zusammengefasst.43 Neben einem Sachmangel setzt eine kaufrechtliche Gewährleistungspflicht gemäss Art. 201 OR zudem dessen form- und fristgerechte Rüge voraus. Ein Sachmangel besteht in der ungünstigen Abweichung der Ist-Beschaf- fenheit der Kaufsache von deren Soll-Beschaffenheit, indem diese nicht alle Eigenschaften besitzt, welche vom Verkäufer zugesichert wurden oder die der Käufer nach Treu und Glauben voraussetzen durfte.44 Zugesichert ist dem Käufer eine Eigenschaft der Kaufsache, wenn der Kaufvertrag eine verbindliche Erklärung des Verkäufers enthält, für das Vorhandensein der Eigenschaft einstehen zu wollen.45 Eine solche Erklärung kann ausdrück- lich oder konkludent erfolgen.46 Sie kann sich also für den Käufer auch aus dem Verhalten des Verkäufers oder den Umständen des Vertragsschlus- ses ergeben.47 Der vorausgesetzte Gebrauch einer Sache – und damit die dafür vorausgesetzten Eigenschaften – ergeben sich in erster Linie aus dem übereinstimmenden Parteiwillen.48 Ist ein solcher nicht feststellbar, kann auf denjenigen Gebrauch – und die entsprechenden Eigenschaften – abgestellt werden, die der Käufer gemäss der Verkehrsauffassung, den Umstände des Vertragsschlusses und der Natur des Geschäfts nach Treu und Glauben erwarten durfte.49 Zur Feststellung eines allfälligen Mangels trifft den Käufer gemäss Art. 201 Abs. 1 OR die Obliegenheit, die Kaufsache sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist zu prüfen. Offenbart sich dabei ein Mangel oder zeigt sich ein solcher später, muss der Käufer eine form- und fristgerechte 43 BSK OR I-HONSELL, 7. Aufl. 2020, Art. 197 N. 2. 44 BSK OR I-HONSELL (Fn. 43), Art. 197 N. 2; SCHMID/STÖCKLI/KRAUSKOPF, Schweizerisches Obligatio- nenrecht, Besonderer Teil, 2. Aufl. 2016, N. 331. 45 BGer 4A_619/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.1; HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Be- sonderer Teil, 3. Aufl. 2019, N. 2599; ZK OR-SCHÖNLE/HIGI, 3. Aufl. 2005, Art. 197 N. 88. 46 BGE 102 II 97 E. 5.1. 47 BSK OR I-HONSELL (Fn. 43), Art. 197 N. 14; HUGUENIN (Fn. 45), N. 2601. 48 HUGUENIN (Fn. 45), N. 2609. 49 BGer 4C.200/2006 vom 20. September 2006 E. 2.1; HUGUENIN (Fn. 45), N. 2609; SCHMID/STÖCKLI/KRAUSKOPF (Fn. 44), N. 331. - 17 - Mängelrüge erheben.50 Er muss dafür dem Verkäufer den Mangel substan- tiiert anzeigen, so dass dieser in die Lage versetzt wird, Art, Inhalt und Um- fang des Mangels zu erkennen.51 Dabei muss zum Ausdruck kommen, in- wieweit die Sache den vertraglich zugesicherten oder vorausgesetzten Ei- genschaften nicht entspricht und dass der Käufer den Verkäufer dafür haft- bar machen will.52 Eine allgemeine Unzufriedenheitsäusserung genügt nicht.53 Mängel sind nach deren Entdeckung sofort, d.h. rechtsprechungs- gemäss innert weniger Tage, zu rügen.54 Als Zeitpunkt der Entdeckung gilt die zweifelsfreie Feststellung und damit die sichere Erkenntnis.55 Erfolgt die Rüge nicht rechtzeitig sowie ausreichend substantiiert, so gilt die Kaufsa- che grundsätzlich als genehmigt (Art. 201 Abs. 2 OR).56 Sind Mangel sowie form- und fristgerechte Rüge erstellt und damit die Vo- raussetzungen für eine kaufrechtliche Gewährleistung – gewöhnlich – ge- geben, stehen dem Käufer die Rechte auf Wandelung (Art. 205 und 207 ff. OR), Minderung (Art. 205 OR) und Ersatz des Mangelfolgeschadens (Art. 208 Abs. 2 und 3 bzw. Art. 97 OR) zu. Beruft sich der Käufer wirksam auf das Recht zur Minderung, führt dies zu einer Herabsetzung des Kauf- preises.57 Diese erfolgt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach der relativen Methode.58 Damit hat das Verhältnis des geminderten Kaufpreises zum tatsächlich bezahlten Preis dem Verhältnis des Werts der mangelhaften Sache zu deren objektiven Wert in mangelfreiem Zustand zu entsprechen.59 Die Einwendung der Kaufpreisminderung kann der Käufer auch gegenüber dem Zessionar geltend machen, an den die Kaufpreisforderung abgetreten wurde.60 7.3. Würdigung Zunächst ist zu prüfen, ob die Lieferungen der F. AG aufgrund deren Fett- anteils als mangelhaft anzusehen sind. Ausdrückliche oder konkludente Zusicherungen der F. AG bezüglich eines bestimmten Fettanteils der von ihr gelieferten Pouletfleisch-Blöcke behauptet die Beklagte nicht. Damit bleibt zur Feststellung eines Sachmangels zu prüfen, ob die Beklagte wie behauptet einen bestimmten Fettanteil der Blöcke für den Gebrauch zur 50 BGE 104 II 357 E. 4a. 51 BGE 22 I 492 E. 2. 52 ZEHNDER, Die Mängelrüge im Kauf-, Werkvertrags- und Mietrecht, SJZ 2000, S. 546. 53 BSK OR I-HONSELL (Fn. 43), Art. 201 N. 10. 54 BGE 98 II 191 E. 4, 76 II 221 E. 3.; BSK OR I-Honsell (Fn. 43), Art. 201 N. 11. 55 BGE 117 II 425 E. 2, 107 II 175 E. 1. 56 BGE 133 III 335 E. 2.4.4. 57 SCHMID/STÖCKLI/KRAUSKOPF (Fn. 44), N. 401. 58 BGE 111 II 162 E. 3a. 59 BSK OR I-HONSELL (Fn. 43), Art. 205 N. 8. 60 BSK OR I-GIRSBERGER/HERMANN, 7. Aufl. 2020, Art. 169 N. 6. - 18 - Produktion von Dönerspezialitäten voraussetzen durfte (Antwort Rz. 65) und ob dieser überschritten war. Es erscheint immerhin plausibel, dass die F. AG nicht zuletzt aufgrund der Firma der Beklagten davon ausging, dass diese das bestellte Pouletfleisch zur Produktion von Dönerspezialitäten verwenden würde. Die Behauptung der Klägerin, dass sie nicht wusste und auch nicht hätte wissen können, ob die bestellten Pouletfleischprodukte aufgrund ihres Fettanteils dafür geeig- net waren, blieb allerdings von der Beklagten unbestritten. Die Beklagte durfte folglich nicht davon ausgehen, dass die bestellten Pouletfleischpro- dukte einen bestimmten, zur Produktion von Dönerspezialitäten erforderli- chen Fettanteil haben würden. Da im Übrigen keine Vereinbarung betref- fend einen bestimmten Fettanteil oder überhaupt eine bestimmte Qualität der Pouletfleischlieferungen behauptet wurde, war die F. AG einzig gemäss Art. 71 Abs. 2 OR verpflichtet, mindestens durchschnittliche Qualität zu lie- fern. Da die Klägerin die Mangelhaftigkeit der gelieferten Pouletfleischpro- dukte bestreitet, hätte es nun an der Beklagten gelegen, eine solche im Sinne eines überhöhten Fettgehalts substantiiert zu behaupten (vgl. oben E. 2.3). Die Beklagte bringt jedoch weder vor, welcher Fettgehalt durch- schnittlicher Qualität entsprochen hätte, noch welchen Fettgehalt die erhal- tenen Lieferungen tatsächlich hatten. Zudem behauptet sie auch nicht, wel- che spezifischen Lieferungen überhaupt mangelhaft gewesen sein sollen. Aufgrund der fehlenden substantiierten Behauptungen betreffend den Fett- gehalt und damit die Mangelhaftigkeit konkreter Lieferungen kann darüber auch kein Beweis abgenommen werden. Da es der Beklagten bereits nicht gelingt, eine Mangelhaftigkeit konkreter Lieferungen aufzuzeigen, kann eine Prüfung der Erfüllung der Rügeoblie- genheit unterbleiben. Der Vollständigkeit halber sei immerhin erwähnt, dass die Beklagte nur betreffend eine einzige Lieferung eine immerhin rechtzeitige Rüge behauptet (Antwort Rz. 29; AB 19). Diese erfolgte jedoch nicht genügend substantiiert, um die Mängelrechte der Beklagten zu wah- ren. Der Beklagten stehen nach dem Gesagten keine Ansprüche aus kaufrecht- licher Sachgewährleistung gegenüber der Klägerin zu. 8. Mangelfolgeschaden 8.1. Parteibehauptungen Schliesslich behauptet die Beklagte, sie habe einen Mangelfolgeschaden in der Höhe von mindestens Fr. 50'000.00 erlitten, da sie ihren Kunden die gelieferten Spiesse aufgrund des zu hohen Fettgehalts nicht habe verrech- nen können und aufgrund der schlechten Qualität auch Kunden verloren habe (Antwort Rz. 44 ff.). Sie behalte sich vor, diesen Schaden im weiteren Verlauf des Prozesses zu substantiieren und zu beweisen und mit einer allfälligen Forderung der Klägerin zu verrechnen. - 19 - Die Klägerin bestreitet das Vorliegen eines Mangels und eines Mangelfol- geschadens (Replik Rz. 6 f. und 43 ff.). 8.2. Würdigung Gemäss ihren Ausführungen in der Klageantwort (Rz. 46) behielt sich die Beklagte lediglich vor, für einen ihr angeblich entstandenen Mangelfolge- schaden die Verrechnung mit der Forderung der Klägerin zu erklären. Eine solche Verrechnung würde zwar an sich im Umfang des ausgewiesenen Mangelfolgeschadens zum Untergang der klägerischen Forderung führen. Eine solche Verrechnungserklärung der Beklagten erfolgte jedoch nie. Zu- dem bleibt der behauptete Mangelfolgeschaden in Höhe von mindestens Fr. 50'000.00, obwohl bestritten, unsubstantiiert. 9. Beseitigung Rechtsvorschlag Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 verlangt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlags der Beklagten im Sinne von Art. 79 SchKG in der er- wähnten Betreibung. Dafür ist das Handelsgericht sachlich zuständig. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags ist der Klägerin im Umfang der Klage- gutheissung auch zuzugestehen. Demnach ist der fragliche Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. 123 des Betreibungsamts M. grundsätzlich im Umfang von Fr. 13'658.29 zuzüglich Zins von 5 % per 6. Juni 2018, Fr. 3'231.50 zuzüglich Zins von 5 % per 20. Juni 2018, Fr. 15'728.65 zu- züglich Zins von 5 % per 4. Juli 2018 sowie Fr. 22'294.74 zzgl. Zins von 5 % per 11. Dezember 2019 zu beseitigen. 10. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensaus- gang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei auferlegt. Da die Klage betreffend den geltend gemachten Anspruch von Fr. 55'067.63 im Umfang von Fr. 54'913.18 und damit bei- nahe vollumfänglich gutheissen wird, gilt die Beklagte als unterliegend und rechtfertigt es sich, ihr die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). 10.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr be- trägt bei einem Streitwert von Fr. 55'067.63 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 5 VKD Fr. 4'624.75. Sie werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klä- gerin in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin den geleisteten Kos- tenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). - 20 - 10.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung. In vermögensrechtlichen Streitsa- chen beträgt die Grundentschädigung bei einem Streitwert von Fr. 55'067.63 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT Fr. 9'026.10. Dadurch sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korres- pondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teil- nahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für den doppelten Schriftenwechsel erfolgt ein Zuschlag von praxisgemäss 20 %. Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 11'150.00. Der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag ist der Klägerin nicht zuzuspre- chen, da sie mehrwertsteuerpflichtig61 und damit auch vorsteuerabzugsbe- rechtigt ist.62 61 (zuletzt besucht am 15. Februar 2021). 62 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt be- sucht am 15. Februar 2021). - 21 - Das Handelsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin  Fr. 13'658.29 zuzüglich Zins von 5 % per 6. Juni 2018;  Fr. 3'231.50 zuzüglich Zins von 5 % per 20. Juni 2018;  Fr. 15'728.65 zuzüglich Zins von 5 % per 4. Juli 2018 sowie  Fr. 22'294.74 zzgl. Zins von 5 % per 11. Dezember 2019 zu bezahlen. 1.2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 123 des Betreibungsamts M. (Zahlungsbefehl vom 27. November 2019) wird im Umfang von  Fr. 13'658.29 zuzüglich Zins von 5 % per 6. Juni 2018;  Fr. 3'231.50 zuzüglich Zins von 5 % per 20. Juni 2018;  Fr. 15'728.65 zuzüglich Zins von 5 % per 4. Juli 2018 sowie  Fr. 22'294.74 zzgl. Zins von 5 % per 11. Dezember 2019 beseitigt. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'624.75 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 4'624.75 direkt zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in richterlich fest- gesetzter Höhe von Fr. 11'150.00 zu bezahlen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung)  die Beklagte Mitteilung an:  die Obergerichtskasse - 22 - 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 16. Februar 2021 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber-Stv.: Vetter Stich