Für die zusätzliche Rechtsschrift infolge doppelten Schriftenwechsels und die zusätzlich abgehaltene Instruktionsverhandlung ist praxisgemäss je ein Zuschlag von 20 % gerechtfertigt (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT). Zusätzlich der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 34'928.10.