9.2. Parteientschädigung Bei einem Streitwert von Fr. 318'000.00 bemisst sich die Parteientschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT. Die Grundentschädigung beträgt Fr. 24‘222.00. Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Für die zusätzliche Rechtsschrift infolge doppelten Schriftenwechsels und die zusätzlich abgehaltene Instruktionsverhandlung ist praxisgemäss je ein Zuschlag von 20 % gerechtfertigt (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT).