9.1.Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr und den Kosten für die Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 lit. b und c ZPO). Die Entscheidgebühr bemisst sich nach dem Streitwert. Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 318'000.00 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 7 VKD Fr. 13'866.00. Die Kosten für die Zeugenbefragung von V.K. betragen Fr. 98.75. Die gesamten Gerichtskosten von Fr. 13'964.75