Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit Ausnahme der Verzugszinsberechnung obsiegt die Klägerin vollumfänglich, sodass die Prozesskosten ganz der Beklagten aufzuerlegen sind.