9. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Bei der Festsetzung der Prozesskosten ist vom eingeklagten Streitwert von Fr. 318'000.00 auszugehen. Gemäss Art. 91 Abs. 1 - 26 - ZPO werden Zinsen nicht zum Streitwert hinzugerechnet, d.h. die geltend gemachten Verzugszinsen.59