Das zu beurteilende Begehren kann – nach Treu und Glauben ausgelegt (vgl. Art. 52 ZPO) – indessen nur so verstanden werden, dass die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlags der Beklagten im Sinne von Art. 79 SchKG in der erwähnten Betreibung verlangt. Dafür ist das Handelsgericht sachlich zuständig. Dies ist der Klägerin im Umfang der Klagegutheissung auch zuzugestehen und der fragliche Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 789 des Betreibungsamts B. ist im Umfang von Fr. 318'000.00 nebst Verzugszins zu 5 % aufzuheben.