8. Beseitigung des Rechtsvorschlages Definitiv aufgehoben wird der Rechtsvorschlag nur bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG. Für das Rechtsöffnungsverfahren wäre nicht das Handelsgericht, sondern der Rechtsöffnungsrichter, d.h. das jeweilige Bezirksgerichtspräsidium, sachlich zuständig (Art. 84 Abs. 1 SchKG sowie Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO).