Auch für diese Forderung stützt sich die Beklagte auf ein an Dr. F. persönlich anstatt an die Klägerin adressiertes Schreiben vom 22. Oktober 2018 (AB 7). Aus dem Schreiben geht ebenfalls hervor, dass dieses nicht nur an Dr. F. adressiert ist, sondern sich auch die darin behauptete Forderung auf diesen persönlich bezieht ("Du die W. AG […] schadlos halten würdest"). Zudem würde der Betrag von Fr. 50'520.00, den angeblich G. S. als Busse habe begleichen müssen, diesem persönlich und nicht der Beklagten zustehen.