6.3.2. Forderung im Betrag von Fr. 105'520.00 In Bezug auf die zweite von der Beklagten zur Verrechnung gestellte Forderung kann auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben E. 6.3.1): Auch für diese Forderung stützt sich die Beklagte auf ein an Dr. F. persönlich anstatt an die Klägerin adressiertes Schreiben vom 22. Oktober 2018 (AB 7).