Im Übrigen wäre der Bestand der Verrechnungsforderung durch die Vorlage des Schreibens vom 22. Oktober 2018 (AB 6) alleine nicht nachgewiesen. Vielmehr hätte die Beklagte substantiieren müssen, wann und zwischen wem was abgemacht worden sei (vgl. oben E. 2.3). Das Schreiben vom 22. Oktober 2018 (AB 6) beweist einzig, dass die Beklagte der Ansicht ist, die darin enthaltenen Angaben seien wahr. Damit kann aber kein Konsens über den Bestand der behaupteten Verrechnungsforderung nachgewiesen werden.