Dieses Schreiben ist allerdings nicht nur bloss an Dr. F. persönlich adressiert, auch inhaltlich bezieht es sich auf angebliche Verpflichtungen desselben und nicht auf die Klägerin ("Du", "Wir fordern Dich auf […]"). Angesichts dieser Beweislage ist die Gegenseitigkeit der Forderungen nicht hinreichend belegt.