Die Beklagte bestreitet zwar den klägerischen Einwand der fehlenden Gegenseitigkeit (Duplik S. 12), vermag jedoch nicht rechtsgenügend darzulegen, dass sich die Forderung tatsächlich gegen die Klägerin richtet, obwohl das Schreiben vom 22. Oktober 2018 (AB 6), auf welches sie sich stützt, an Dr. F. persönlich adressiert ist. Dieses Schreiben ist allerdings nicht nur bloss an Dr. F. persönlich adressiert, auch inhaltlich bezieht es sich auf angebliche Verpflichtungen desselben und nicht auf die Klägerin ("Du", "Wir fordern Dich auf […]").