Wie die Klägerin zu Recht behauptet, ist das von der Beklagten eingereichte Schreiben nicht an die Klägerin, sondern an Dr. F. persönlich adressiert (AB 6). Die Beklagte bestreitet zwar den klägerischen Einwand der fehlenden Gegenseitigkeit (Duplik S. 12), vermag jedoch nicht rechtsgenügend darzulegen, dass sich die Forderung tatsächlich gegen die Klägerin richtet, obwohl das Schreiben vom 22. Oktober 2018 (AB 6), auf welches sie sich stützt, an Dr. F. persönlich adressiert ist.