Die Verrechnung zweier Forderungen setzt unter anderem deren Gegenseitigkeit voraus (Art. 120 Abs. 1 OR). Die Verrechnungsforderung muss sich gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richten.57 Diese Identität der Beteiligten ist nicht gegeben, wenn sich die eine Forderung gegen eine Personengesellschaft richtet, die andere hingegen gegen die natürliche Person als Gesellschafter.