Die Verrechnung setzt damit voraus, (i) dass die Forderungen gegenseitig sind, d.h. die gleichen Parteien betroffen sind, (ii) die Forderungen gleichartig sind, was bei Geldsummen der Fall ist, (iii) die Forderungen durchsetzbar sind (Klagbarkeit, Einredefreiheit und Fälligkeit der Verrechnungsforderung)56 und (iv) muss derjenige, der die Verrechnung geltend macht, eine rechtsgenügliche Verrechnungserklärung abgeben. 56 SCHWENZER (Fn. 38), N. 77.01 ff. m.w.N.; SCHMID, Die Verrechnung vor staatlichen Gerichten, Jus-