Darüber hinaus macht sie geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Verrechnung seien mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nicht erfüllt (Replik S. 18). Während sich das erste Schreiben nicht an die Klägerin, sondern an Dr. F. als Privatperson richte (Replik S. 18), werde im zweiten Schreiben eine Forderung, welche bei M.S. als Privatperson und nicht bei der Beklagten entstanden sei, geltend gemacht (Replik S. 22).