Obwohl beide Schreiben nicht an die Klägerin als Gesellschaft, sondern an Dr. F. persönlich adressiert sind, behauptet die Beklagte, die Forderungen würden sich gegen die Klägerin richten. Sie argumentiert, Dr. F. sei lediglich deshalb persönlich angeschrieben worden, um sicherzustellen, dass er persönlich in den Besitz der Schreiben gelange (Klageantwort S. 6 ff.).