Weil er diesem Versprechen jedoch seither nicht nachgekommen sei und die Beklagte in der Folge die gesamte Hypothek habe übernehmen müssen, schulde er ihr die Hälfte der Zinskosten im Umfang von Fr. 127'866.67 (AB 6). Zur zweiten Gegenforderung in Höhe von Fr. 105'520.00 macht die Beklagte geltend, Dr. F. habe sich im Zusammenhang mit dem Umbau einer Liegenschaft in L. (BE) zur Schadloshaltung aller Beteiligten verpflichtet für den Fall, dass sich aus diesem Zusammenhang steuerliche Konsequenzen ergeben würden, was der Fall gewesen sei (AB 7).