Auf die entsprechende Aussage des Zeugen V.K. kommt es daher nicht an. Selbst wenn es jedoch darauf ankäme, so wäre das ordentliche Beweismass nicht erreicht, denn der Zeuge V.K. hat gesagt, es seien mehrere Geschäfte besprochen worden und auch er habe am Ende nicht mehr alles überblickt. Bloss über eine Einigung konnte er sich mit Sicherheit erinnern, wie genau diese lautete und welche Geschäfte diese betraf, konnte er aber nicht mit Sicherheit aussagen (Protokoll der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2019 S. 6 f.).