In ihrem Schlussvortrag bemerkte die Beklagte bezüglich der Zeugenaussage von V.K., am 16. Januar 2018 sei es zu einer Einigung gekommen, wonach die Beklagte der Klägerin bloss noch Fr. 118'000.00 zu bezahlen habe (Protokoll der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2019 S. 12). Hierbei handelt es sich allerdings um ein überschiessendes Beweisergebnis,55 da keine der Parteien vor dem Aktenschluss den Abschluss eines solchen Vergleichsvertrags behauptet hat. Auf die entsprechende Aussage des Zeugen V.K. kommt es daher nicht an.