Deshalb sowie aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge V.K. die beklagtische Behauptung nicht bestätigen konnte, sowie ausführte, er hätte am Ende der Besprechung auch nicht mehr alles überblickt, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass an der besagten Besprechung tatsächlich eine Übereinkunft über die Aufhebung des Darlehens erzielt werden konnte. Entsprechend gelingt der Beklagten der Beweis einer solchen Übereinkunft nicht und eine Aufhebung des Darlehens ist nicht erfolgt.