Auch die anfängliche Behauptung der Beklagten über die angebliche Aussage von Dr. F. wollte er auf konkrete Befragung hin nicht wiederholen. Deshalb sowie aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge V.K. die beklagtische Behauptung nicht bestätigen konnte, sowie ausführte, er hätte am Ende der Besprechung auch nicht mehr alles überblickt, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass an der besagten Besprechung tatsächlich eine Übereinkunft über die Aufhebung des Darlehens erzielt werden konnte.