S. 8). Sodann hat auch der Zeuge V.K. anlässlich seiner Befragung während der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2019 auf die entsprechende Frage hin ausgesagt, er könne sich nicht daran erinnern, dass Dr. F. anlässlich der Besprechung vom 16. Januar 2018 gesagt habe, der Klägerin stehe aus der Zahlung von Fr. 318'000.00 nichts mehr zu. Er meine, es sei anders gewesen. Die Parteien hätten sich am Ende über das Darlehen, den 52 BSK OR I-GABRIEL, 6. Aufl. 2015, Art. 115 N. 3; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allge-