115 OR kann eine Forderung durch Übereinkunft ganz oder teilweise auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragsschliessenden gewählt war (Schulderlass, Aufhebungsvertrag). Davon zu unterscheiden ist die negative Schuldanerkennung, womit der ursprüngliche Gläubiger feststellt, dass ein bestimmtes Forderungsrecht nicht besteht.52 Als rechtsaufhebende bzw. -hindernde Tatsachen sind der Schulderlass und die ne-